Betriebsvereinbarungen und Hilfe als Ansprechpartner

Betriebsvereinbarungen

Grundsätzlich wird je nach Betriebsform unterschieden in Betriebsvereibarung (eine Gesellschaft mit Betriebsrat), Geschäftsanweisung (eine Gesellschaft ohne Betriebsrat) und der Dienstvereinbarung (eine Gesellschaft des öffentlichen Rechts).

Arbeitnehmer sind immer häufiger Stress und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz ausgesetzt. Um diese täglichen Herausforderungen zu bewältigen, sehen manche einen Ausweg im Alkoholkonsum, was schnell zur Abhängigkeit führen kann. Die Konzentration schwindet und das Gefährdungsrisiko für sich und andere steigt deutlich an.

Arbeitgeber sollten den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz recht kritisch betrachten. Regeln in der Betriebsvereinbarung könnte eine Präventionsmaßnahme sein. Ich kann Ihnen helfen Regelungen zu verfassen, die Ihre Angestellten verstehen. Das Ziel ist, klare und bestimmte Regelungen zu schaffen. Von der Mitnahme von alkoholischen Getränken in den Betrieb, Alkoholgenuss innerhalb des Betriebes, Verhinderung von Alkoholkonsum, bis hin zu Sofortmaßnahmen bei festgestellter Alkoholisierung.

Vereinbarungen

die klare Regelungen schaffen

Für jedes Unternehmen ist es wichtig zu verstehen, dass der Alkoholkosum in Deutschland nicht verboten ist. Demnach kann auch ein Mitarbeiter der alkoholisiert zur Arbeit kommt darfür nicht bestraft werden, solange er seine Arbeit nach Arbeitsvertrag erledigt. Grundsätzlich sollte der Konsum von Alkohol auf dem Betriebsgelände und während der Arbeitszeit durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sein.
In vielen Betrieben ist das jedoch nicht der Fall. Ob nun eine sogenannte Punktnüchternheit vereinbart wird oder es sogar ein grundsätzliches Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz gibt, müssen Sie als Arbeitgeber gegebenenfalls mit dem Betriebsrat zusammen entscheiden.

Um Missverständnisse und Probleme bei der Auslegung der Inhalte vorzubeugen, helfe ich Ihnen beim Verfassen dieser Vereinbarung und berate Sie zu dessen Inhalten. Mein Know-how dient hierbei als Wegweiser. Entscheiden müssen Sie letztendlich selbst, welche Inhalte Ihnen am Wichtigsten sind.
Erfahrungsgemäß ist es gar nicht so einfach, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung unter einen Hut zu bringen. Das Ergebnis lohnt sich aber für beide Seiten.
Ich empfehle meinen Kunden, die verfasste Betriebsvereinbarung immer noch einmal von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

Fabian Weihrauch Suchtpraevention Vereinbahrung
Fabian Weihrauch Suchtpraevention Vereinbahrung

Interventionskette für mehr Transparenz und sicheren Umgang

Für die Führungskräfte empfiehle ich eine Interventionskette zu implementieren.
Auf der einen Seite ist es wichtig, einen transparenten Umgang mit betroffenen Mitarbeitern zu vollziehen. Auf der anderen Seite brauchen die Führungskräfte einen Leitfaden zum sicheren Umgang. Natürlich stehe ich auch hierbei mit meiner Erfahrung zur Seite und erarbeite gerne mit Ihnen gemeinsam einen entsprechenden Maßnahmenplan aus. Als Arbeitgeber ist zwingend die Fürsorgepflicht zu beachten als auch mögliche Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft. Gerne helfe ich Ihnen, diese in Erfahrung zubringen.

“Als ehemaliger Alkoholabhängiger habe ich es mir zum Ziel gemacht, ein Bewusstsein für die Thematik zu schaffen.”

Hilfe als Ansprechpartner

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die meisten Führungskräfte nach 6 bis 9 Monaten die Schulungsinhalte wieder auffrischen sollten, damit die Inhalte nicht in Vergessenheit geraten. Insbesondere bei der Gesprächsführung im Bereich der Sucht, welches zum Glück nicht so häufig vorkommt. Gerade bei diesem Thema kann das schwerwiegende Folgen haben. Deshalb stehe ich meinen Kunden auch als externer Berater zur Verfügung. Sie können mich zu aktuellen Themen und Fragestellungen jederzeit anrufen. Da jede/r Mitarbeiter/in seine/ihre persönliche Geschichte hat, ist es besonders wichtig, situativ richtig zu handeln.

Gerne komme ich auch in Ihren Betrieb und stehe Ihnen als Mediator für diverse Situationen mit Bezug zum Alkoholmissbrauch zur Seite.

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